AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAM PRODUCTION GmbH
(nachfolgend auch „die Verwenderin“ genannt)
§1 Allgemeines und Geltungsbereich Gegenstand
1. Die Firma SAM PRODUCTION GmbH ist ein Full-Service-Anbieter für
Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsproduktion. Die nachstehenden
AGB sind Bestandteil der zwischen ihr und dem Kunden geschlossenen
Verträge. Sie richten sich insoweit ausschließlich an den gewerblichen
Kunden bzw. Unternehmer i.S. von § 14 BGB.
2. Entgegenstehende oder
von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, die SAM PRODUCTION GmbH erkennt diese
vollständig oder teilweise ausdrücklich an.
3. Die nachstehenden AGB
der SAM PRODUCTION GmbH gelten insbesondere auch dann, wenn bei
entgegenstehenden oder abweichenden AGB des Kunden dieser Leistungen der
SAM PRODUCTION GmbH insoweit vorbehaltlos in Anspruch bzw. entgegen
nimmt.
§2. Leistungsumfang
Die von der Verwenderin geschuldete Leistung bestimmt sich ausschließlich nach dem geschlossenen Vertrag und der ergänzenden Bestimmungen in den nachfolgenden AGB.
§3. Kundendaten
1. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses und in den Fällen des
Satzes 2 darf die Verwenderin die personenbezogenen Daten des Kunden
unter Beachtung der geltenden datenschutzgesetzlichen Regelungen
speichern und nutzen. Die Verwenderin ist auch nach Abwicklung des
Vertragsverhältnisses mit dem Erhalt von Informationsmaterial der
Verwenderin einverstanden.
2. Inhalte von elektronischen Datenträgern
oder sonstige Daten, die der Verwenderin für die Zwecke des jeweiligen
Auftrags zur Verfügung gestellt werden, um diese zu reproduzieren, in
irgendeiner Form zu verbreiten und/oder Dritten zugänglich zu machen
werden von der Verwenderin unverzüglich nach Beendigung des Auftrages
von den Datenträgern der Verwenderin gelöscht. Eine Archivierung findet
nur statt, wenn diese vor der Veranstaltung, schriftlich durch den
Kunden beauftragt wurde.
§4. Zahlung und Zurückbehaltung
1. Haben die Parteien vereinbart, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt
von Seiten des Kunden eine An- bzw. Vorauszahlung zu erfolgen hat, so
ist die Verwenderin berechtigt, bei Ausbleiben derselben an der ihr
obliegenden Leistung vollständig ein Zurückbehaltungsrecht bis zur
Erbringung der Anzahlung auszuüben.
2. Weiter ist die Verwenderin
berechtigt, bei Ausbleiben der Anzahlung und einer Verzugslage von mehr
als 10 Kalendertagen die Leistungserbringung in Gänze davon abhängig zu
machen, dass über die ursprünglich vereinbarte Anzahlung hinaus die
gesamte vereinbarte Gegenleistung gezahlt oder insoweit Sicherheit
geleistet wird.
§5. Gebrauchsüberlassung
1. Dem Kunden trifft die Obliegenheit nach Übernahme des
Vertragsgegenstandes diesen zu prüfen und erkennbare Mängel sofort,
vornehmlich schriftlich, gegenüber der Verwenderin anzuzeigen. Gleiches
gilt für Mängel, welche im Laufe des Vertragsverhältnisses auftreten.
Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Mängelanzeige, so kann er
deswegen weder die Gegenleistung mindern, noch ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen. Unberührt bleiben Ansprüche gemäß §7.
2. Der Kunde
haftet für sämtliche Schäden, welche am Leistungsgegenstand der
Verwenderin und/oder Eigentum und Vermögen Dritter dadurch entstehen,
dass eine Mängelanzeige schuldhaft nicht oder verspätet übermittelt
worden ist.
3. Der Kunde übernimmt ab Übernahme bis zur
ordnungsgemäßen Rücknahme die Verkehrssicherungspflichten am
Vertragsgegenstand. Wird die Verwenderin für Schäden an Rechtsgütern
Dritter während der Zeit der Gebrauchsüberlassung gleichwohl wirksam in
Anspruch genommen, wird sie insoweit vom Kunden, soweit nicht ein
eigenes Verschulden der Verwenderin gegeben ist, schadlos gestellt.
§6. Mitwirkung / Leistungsort
1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Ort, an welchem die
Leistung von der Verwenderin vertragsgemäß zu erbringen ist,
entsprechende Eignung aufweist. Darüber hinaus ist es auch Aufgabe des
Kunden ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen und/oder
vergleichbare Auflagen von dritter Seite auf eigene Kosten einzuholen.
2.
Kann die Leistung von der Verwenderin am gewünschten Ort nur mit
zusätzlichen Aufwand, welcher nicht Gegenstand des Vertrages ist,
erbracht werden, so kann die Verwenderin den zusätzlichen Aufwand
dokumentieren und gegenüber dem Kunden berechnen. Die Verwenderin wird
im Vorfeld unter Hinweis auf diese Klausel den Kunden über die
Mangelhaftigkeit des Leistungsortes in Kenntnis setzen und das
voraussichtliche Aufwandsvolumen beziffern.
3. Mit Ablauf einer evtl.
fest vereinbarten Vertragslaufzeit und insoweit dann unberechtigter
Weiternutzung durch den Kunden, tritt eine Vertragsverlängerung nicht
ein. Gleichwohl schuldet der Kunde für die vertragswidrig genutzte Zeit
Nutzungsentschädigung auf Basis der Preisgestaltung im Vertrag.
4.
Gleiches gilt, wenn der Kunde die Verwenderin bei dem Abbau/Entfernung
des Leistungsgegenstandes be- oder verhindert. Ein Zurückbehaltungsrecht
diesbezüglich steht dem Kunden nicht zu, es sei denn dieses kann
aufgrund einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
begründet werden.
5. In den Fällen der Ziffern 4 und 5 bleibt ein
eventueller Anspruch auf Schadenersatz der Verwenderin gegenüber dem
Kunden unberührt.
§7. Vorzeitige Vertragsbeendigung / Nicht- Abrufen der Leistung
1. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2.
Wird seitens des Kunden eine Kündigung ausgesprochen, für welche die
Verwenderin keinen von ihr zu vertretenen Anlass gesetzt hat, so bleibt
der Kunde verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu
zahlen; gleiches gilt im Falle, dass der Kunde die Leistung nicht abruft
bzw. die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung, jeweils nach
angemessener Fristsetzung verhindert.
3. In beiden Fällen hat sich die Verwenderin ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile anrechnen zu lassen.
§8. Gewährleistung durch SAM PRODUCTION GmbH
1. Tritt an der Leistung, welche die Verwenderin zu erbringen hat,
ein Mangel auf, so ist die Verwenderin ungeachtet der Regelung in §4
verpflichtet, diesen nach entsprechender Anzeige auf eigene Kosten zu
beseitigen. Die Mängelanzeige an die Verwenderin soll zum Zwecke der
Dokumentation schriftlich erfolgen.
2. Kommt die Verwenderin in
angemessener Zeit der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der Kunde
weitergehende Rechte diesbezüglich erst geltend machen, wenn eine
entsprechende schriftliche oder per Telefax erfolgte Aufforderung mit
angemessener Fristsetzung gegenüber der Verwenderin fruchtlos
verstrichen ist.
§9. Haftungsbegrenzung
1. Die Verwenderin haftet für die Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit bei eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzungen sowie für Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Im
Übrigen sind Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ausgeschlossen, sofern die Verwenderin, ihre gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen lediglich einfache Fahrlässigkeit trifft. Die
vorstehende Beschränkung gilt dann nicht, wenn von Seiten der
Verwenderin gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen worden ist.
3. Schadenersatzansprüche gegenüber der Verwenderin gemäß §2 verjähren sechs Monate nach Anspruchsentstehung.
§10. Haftungsausschluss
Sind im Vertrag feste Leistungszeiten bzw. ein fester Leistungszeitraum vereinbart und kann die Verwenderin die Termine aufgrund nicht von ihr zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Arbeitskampf, Unwetter o.ä. nicht einhalten, so trifft die Verwenderin keine Haftung insoweit.
§11 Haftung des Kunden
1. Der Kunde haftet für jeden Verlust, Schaden und Verschlechterung
des Leistungsgegenstandes soweit ihm Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last
fällt.
2. Ansprüche wegen Verschlechterung und/ oder Untergang des
überlassenen Gegenstandes verjähren, soweit das Gesetz keine längere
Frist vorsieht, nach einem Jahr, gerechnet ab Übergabe des Gegenstandes
an die Verwenderin.
3. Der Kunde verpflichtet sich, für die Zeit der
vertraglichen Inanspruchnahme der Leistung einschließlich einer
verlängerten Inanspruchnahme gemäß §5 Ziffer 3 eine Sachversicherung auf
Zeitwert-Basis abzuschließen, welche den Leistungsgegenstand gegen
Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Schäden durch Vandalismus, Untergang,
insbesondere durch Elementarschäden abdeckt. Die Kosten gehen hierbei zu
Lasten des Kunden.
4. Die Verwenderin ist berechtigt, die Leistungserbringung von einem entsprechenden Versicherungsnachweis abhängig zu machen.
§12. Ergänzende Bedingungen bei Kaufverträgen
Ist Gegenstand des Vertrages zwischen der Verwenderin und dem Kunden
der Erwerb von Gegenständen, gelten zusätzlich die nachstehenden
Regelungen.
1. Das Eigentum am Kaufgegenstand verbleibt bis zur
vollständigen Kaufpreiszahlung bei der SAM PRODUCTION GmbH. Im Falle,
dass der Kunde den Gegenstand weiterveräußert, tritt er den ihm
zustehenden Kaufpreisanspruch hiermit an die Verwenderin ab. Die
Verwenderin nimmt die Abtretung an und ist darüber hinaus berechtigt
nach Eintritt einer Verzugslage die Abtretung offen zu legen.
2.
Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um einen gebrauchten Artikel, so
erfolgt die Veräußerung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung;
unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und Arglist.
3. Handelt es
sich um eine neue Sache, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate und
bestimmt sich inhaltlich nach Erfüllung der Untersuchungs- und
Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß §8 und §9 gelten gleichermaßen.
§13. Ergänzende Bedingungen bei Mietverträgen
Ist Gegenstand des Vertrages zwischen der Verwenderin und dem Kunden
die entgeltliche Überlassung von Gegenständen ohne Dienst- oder
Werkleistung, gelten zusätzlich die nachstehenden Regelungen.
1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde auf eigene Kosten
die Mietsache bei der Verwenderin abzuholen und nach Nutzungsende
dorthin zu verbringen.
2. Den Kunden trifft die ausschließliche Verkehrssicherungspflicht für die Mietsache.
3. Die Haftungsbegrenzungen gemäß §8 und §9 gelten gleichermaßen.
4.
Ansprüche wegen Verschlechterung und/oder Untergang des überlassenen
Gegenstandes verjähren nach einem Jahr, gerechnet ab Übergabe des
Gegenstandes an die Verwenderin.
§14. Gerichtsstand
1. Als Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen bzw.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag vereinbaren
die Parteien als Unternehmer im Sinne von §14 BGB bzw. Kaufleute im
Sinne des HGB nach § 38 ZPO, soweit zulässig, Dresden.
2. Der geschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§15. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine Klausel in Gänze oder zum Teil unwirksam sein sollte, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages bzw. die Einbeziehung der übrigen AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine solche treten, welche dem Geist der ursprünglichen Klausel in Verbindung mit dem Geist des Vertrages am nächsten kommt.
SAM PRODUCTION GmbH
Zschoner Ring 2 01723 Kesselsdorf
Tel.: 035204-79300 Fax: 035204-793029 www.sam-production.de